Norm
ABGB §788Rechtssatz
Anrechnungspflichtig können auch jene Vorausempfänge sein, die vereinbarungsgemäß als Vorschuss auf den Pflichtteil gegeben - und empfangen - worden sind. Fehlt eine solche Vereinbarung (zwischen Erblassern und Erben), dann kann der Erblasser die Anrechnung nicht wirksam verfügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0012985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.04.2011