RS OGH 1997/6/4 7Ob2373/96p, 2Ob186/10g

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Veröffentlicht am 04.06.1997
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Norm

ABGB §788
ABGB §789

Rechtssatz

Die Anrechnung der in den §§ 788, 789 ABGB genannten Zuwendungen auf den Pflichtteil erfolgt derart, dass die anrechnungspflichtigen Posten dem reinen Nachlass rechnerisch hinzugeschlagen werden. Von diesem werden ziffernmäßig die Pflichtteile ermittelt und beim einzelnen Noterben sein eigener anrechnungspflichtiger Vorempfang abgezogen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2373/96p
    Entscheidungstext OGH 04.06.1997 7 Ob 2373/96p
    Veröff: SZ 70/107
  • 2 Ob 186/10g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
    Beisatz: Der Abzug erfolgt somit vom ganzen Nachlasspflichtteil und nicht bloß von der durch die Anrechnung bewirkten Erhöhung. (T1); Veröff: SZ 2011/122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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