Norm
ABGB §788Rechtssatz
Die Anrechnung der in den §§ 788, 789 ABGB genannten Zuwendungen auf den Pflichtteil erfolgt derart, dass die anrechnungspflichtigen Posten dem reinen Nachlass rechnerisch hinzugeschlagen werden. Von diesem werden ziffernmäßig die Pflichtteile ermittelt und beim einzelnen Noterben sein eigener anrechnungspflichtiger Vorempfang abgezogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107685Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013