Norm
ABGB §788Rechtssatz
Vorschüsse im Sinne des § 789 ABGB sind Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen wird. Für die Beurteilung einer Zuwendung als Vorempfang kommt dem Versorungsgedanken ausschlaggebende Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012996Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016