RS OGH 1986/9/9 2Ob609/86, 8Ob527/86, 2Ob556/92, 9Ob27/07x, 1Ob102/09w, 5Ob191/10i, 10Ob50/13w

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Veröffentlicht am 09.09.1986
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Norm

ABGB §788
ABGB §789

Rechtssatz

Vorschüsse im Sinne des § 789 ABGB sind Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen wird. Für die Beurteilung einer Zuwendung als Vorempfang kommt dem Versorungsgedanken ausschlaggebende Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 609/86
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 2 Ob 609/86
    SZ 59/146
  • 8 Ob 527/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 527/86
    Beisatz: Das Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen. Eine einseitige Erklärung eines der beiden Teile oder eine letztwillige Erklärung des Erblassers im nachhinein genügt jedoch nicht. (T1) = NZ 1988,42 (Friedeis)
  • 2 Ob 556/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 2 Ob 556/92
    nur: Vorschüsse im Sinne des § 789 ABGB sind Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, die ohne Rechtspflicht gegeben werden und bei deren Hingabe die Verrechnung auf den Pflichtteil bedungen wird. (T2)
  • 9 Ob 27/07x
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 Ob 27/07x
    Vgl auch; nur T2
  • 1 Ob 102/09w
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 102/09w
    Auch; nur T2; Beis wie T1 nur: Das Einverständnis kann auch stillscheigend erfolgen. (T3); Beisatz: Die Abgrenzung zwischen derartigen Vorschüssen und einer Schenkung, die sich unter den Voraussetzungen des § 785 Abs 1 ABGB nur auf den Schenkungspflichtteil auswirken kann, bestimmt sich nach dem Inhalt der Parteienvereinbarung über die Anrechnung. (T4); Beisatz: Dasselbe gilt für die Frage, ob der Vorschuss iSd § 789 ABGB nicht nur auf den Pflichtteil, sondern auch auf den gesetzlichen Erbteil anzurechnen ist. (T5)
  • 5 Ob 191/10i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 191/10i
    nur T2; Beis wie T1
  • 10 Ob 50/13w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 Ob 50/13w
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012996

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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