RS OGH 1976/7/1 7Ob596/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1976
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Norm

ABGB §784
ABGB §788

Rechtssatz

Bei der Berechnung des Pflichtteils sind dem reinen Nachlaß die Summe der anzurechnenden Vorempfänge zuzuzählen, dann ist der Erb- und Pflichtteil zu berechnen und jeweils der Vorempfang abzuziehen ( Jud 114 ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012912

Dokumentnummer

JJR_19760701_OGH0002_0070OB00596_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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