Norm
ABGB §784Rechtssatz
Bei der Berechnung des Pflichtteils sind dem reinen Nachlaß die Summe der anzurechnenden Vorempfänge zuzuzählen, dann ist der Erb- und Pflichtteil zu berechnen und jeweils der Vorempfang abzuziehen ( Jud 114 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012912Dokumentnummer
JJR_19760701_OGH0002_0070OB00596_7600000_001