Norm
ABGB §788Rechtssatz
Die Anrechnungsposten des § 788 ABGB sind taxativ aufgezählt. Der Begriff des „Antritts" ist aber extensiv zu interpretieren. Eine Anrechnungspflicht besteht daher auch dann, wenn die Zuwendung nicht zum „Antritt", sondern zur Fortführung eines bereits bestehenden Betriebes erfolgt ist. So sind Zuwendungen zur Vornahme von Investitionen in einem bereits bestehenden Betrieb von der Anrechnungspflicht erfasst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121354Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009