Norm
ABGB §788Rechtssatz
Da das Kind mit seinem Tod aus dem Kreis der gemäß §§ 762, 763 ABGB zu Bedenkenden ausscheidet, kann das, war der Erblasser zur Zahlung der hinterlassenen Schulden seines verstorbenen ( volljährigen ) Kindes aufwendet, nicht mehr als "Vorempfang" in einen "Pflichtteil" des Kindes eingerechnet und solcherart den pflichtteilsberechtigten Enkeln angelastet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012990Dokumentnummer
JJR_19860506_OGH0002_0020OB00646_8400000_001