RS OGH 1952/10/8 3Ob510/52

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Veröffentlicht am 08.10.1952
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Norm

ABGB §1042 C1
ABGB §1418

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 1042 ABGB ist in jedem Falle, in welchem der Verwender eine Unterhaltspflicht eines anderen erfüllt und dafür Ersatz begehrt, kein Unterhaltsanspruch. Es findet daher der Satz "nemo pro praeterito alitur" keine Anwendung; die Frage der Zulässigkeit der Revision ist nicht nach § 502 Abs 2 ZPO, sondern nach § 502 Abs 3 zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0025366

Dokumentnummer

JJR_19521008_OGH0002_0030OB00510_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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