Norm
ABGB §988Rechtssatz
Leibrentenansprüche sind Unterhaltsansprüche im weiteren Sinn. Eine Aufwertung einer Leibrente kann auch für die Vergangenheit verlangt werden. § 1418 ABGB ist nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024002Dokumentnummer
JJR_19520604_OGH0002_0010OB00821_5100000_001