Norm
ABGB §936 VIIcRechtssatz
Zur rückwirkenden Aufwertung von Forderungen aus Unterhaltsverträgen:
Dort, wo auf Grund einer im Vertrag vorgesehenen bestimmten und gültigen Wertsicherungsklausel die Höhe jeder Fälligkeit ohne weiteres errechnet werden kann, wird auch eine rückwirkende Aufwertung Platz greifen können (vgl 3 Ob 453, 454/52, SZ XXV 328), dort aber, wo eine vertragliche, bestimmte Wertsicherungsklausel nicht vorliegt und daher die Aufwertung nur vom Richter auf Grund der clausula rebus sic stantibus vorgenommen werden kann, wird eine rückwirkende Aufwertung nicht in Frage kommen, weil in einem solchen Falle im Zeitpunkt der Fälligkeit die vom Richter erst auf Grund der clausula rebus sic stantibus neu festzusetzende Leistung dem Schuldner noch nicht bekannt sein kann, er diesbezüglich also auch nicht in Verzug gelangen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019132Dokumentnummer
JJR_19610607_OGH0002_0010OB00252_6100000_001