Der Beschwerdeführer betreibt einen Maschinenbau und bezieht daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1972 ermittelt. Sein Sohn heiratete am 9. Mai 1987. Er bezahlte ihm im Dezember 1988 einen Ausstattungsbetrag von S 150.000,--. Die Aufwendung hiefür machte er in der Einkommensteuererklärung für 1988 als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Bezahlung mehr als eineinhalb Jahre nach der Eheschließung begründete er mit Kapitalmangel infolge außergewöhnlicher ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;ABGB §1231;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0051 1 Stammrechtssatz Ein Aufwand ist dann als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abzuziehen, wenn der Aufwand dem Steuerpflichtigen zwangslä... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, ein Tierarzt, gewährte seinem Sohn im Jahre 1986 anläßlich dessen Verehelichung am 15. Mai einen Betrag im Höhe von S 150.000,-- als Heiratsausstattung. Die aus diesem Grund geltend gemachte außergewöhnliche Belastung kam auf Grund der für 1986 geltenden Rechtslage (§ 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/83) nicht zum Zug. Am 10. September 1987 zahlte der Beschwerdeführer seinem Sohn einen (weiteren) Betrag von S 25... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Damit Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd EStG 1972 anzusehen sind, muß das Merkmal der Zwangsläufigkeit sowohl dem Grunde als auch der Höhe des Aufwandes nach gegeben sein; es darf auch der Aufwand nicht willkürlich in ein anderes Ka... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der einen Gewerbebetrieb unterhält, machte für das Jahr 1987 die Leistung eines Heiratsgutes von S 100.000,-- an eine Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Einkommensteuerbescheid für 1987 berücksichtigte diese außergewöhnliche Belastung. Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid für 1987 gemäß § 299 Abs. 1 lit. c und § 299 Abs. 2 BAO in Ausübung ihres Aufsichtsrechts auf, und zwar im wesentlichen deshal... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0015 1 Stammrechtssatz Um einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abziehen zu können, muß dieser dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachse... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte die Berücksichtigung einer seinem Sohn, der am 11. Oktober 1985 geheiratet hatte, am 30. März 1988 bezahlten Heiratsausstattung in der Höhe von S 130.000,-- als außergewöhnliche Belastung durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1987. Er begründete die Bezahlung im Jahre 1988 damit, daß er im Jahre 1985 ein Kfz angeschafft habe und daher im Zeitpunkt der Heirat seines Sohnes, die überraschend gekommen sei, ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin beantragte die Berücksichtigung einer ihrer Tochter am 9. August 1987 bezahlten Heiratsausstattung in der Höhe von S 50.000,-- als außergewöhnliche Belastung durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1987. Ihre Tochter habe am 10. Mai 1985 geheiratet. Die Zahlung sei deshalb erst im August 1987 erfolgt, weil die Forderung erst im Jahre 1987 erhoben worden und eine frühere Hingabe der Heiratsausstattung nicht möglich ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer beantragten die Berücksichtigung einer ihrem Sohn am 1. Dezember 1987 bezahlten Heiratsausstattung in der Höhe von S 150.000,-- (Erstbeschwerdeführer) bzw. S 55.000,-- (Zweitbeschwerdeführerin) als außergewöhnliche Belastung durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrages auf den Lohnsteuerkarten für das Jahr 1987. Ihr Sohn habe am 9. Mai 1986 geheiratet. Der Betrag habe der Rückzahlung eines Wohnbaudarlehens gedient. Das Finanzamt wies die Anträge mit der ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte die Berücksichtigung einer an seinen Sohn am 22. August 1987 bezahlten Heiratsausstattung in der Höhe von S 200.000,-- als außergewöhnliche Belastung durch Eintragung eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1987. Sein Sohn habe bereits am 12. September 1986 geheiratet. Die Zahlung sei deshalb erst im August 1987 erfolgt, weil sein Sohn im Zeitpunkt der Eheschließung noch studiert habe und sich infolge der Geburt von Zwilli... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Die Zahlung des Ausstattungsanspruches in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung kann nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn für diese verspätete Zahlung berechtigte zwingende
Gründe: vorliegen (Hinweis E 1.3.1989, 88/13/0207). ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1225;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Wenn ein Steuerpflichtiger, der zur Leistung eines Heiratsausstattungsbetrages verpflichtet ist, geltend macht, daß er während der Zeit zwischen dem Eintritt der Fälligkeit der Heiratsausstattung und deren tatsächlicher Leistung (hier: 2 Jahre) ein andere... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;ABGB §1231;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0051 1 Stammrechtssatz Ein Aufwand ist dann als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abzuziehen, wenn der Aufwand dem Steuerpflichtigen zwangsl... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Um einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abziehen zu können, muß dieser dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen sein. Das Merkmal der Zwangsläufigkeit muß aber nicht nur dem Grun... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Die Fälligkeit des Anspruches auf Heiratsausstattung hängt nicht von einem konkreten Bedarf ab, daher ist auch eine 3 Jahre nach der Eheschließung erfolgte Hausstandsgründung durch eine Tochter unmaßgeblich; ebensowenig vermag die Tatsache, daß die Tochter des St... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;ABGB §1231;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0051 1 Stammrechtssatz Ein Aufwand ist dann als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abzuziehen, wenn der Aufwand dem Steuerpflichtigen zwangsl... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs3;
Rechtssatz: Vereinbaren Vater und Sohn (ausdrücklich oder schlüssig) die Stundung des Heiratsgutes, so begründet diese Vereinbarung nicht die Zwangsläufigkeit iSd § 34 EStG 1972 und ist daher auch kein berechtigter zwingender Grund zur Verlegung der Zahlun... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1220;ABGB §1225;ABGB §1231;EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/13/0052
Rechtssatz: Die Bestreitung der Ausstattung aus dem Vermögen (und nicht aus dem laufenden Einkommen) des Steuerflicht... mehr lesen...
Die Steuerpflichtige (in der Folge: Beschwerdeführer) bezieht Pensionen von zwei Sozialversicherungsträgern. Bei Durchführung des amtswegigen Jahresausgleiches für das Streitjahr machte der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen von S 60.000,-- an seine in Not geratene Tochter als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde im Instanzenzug diesen Abzug vom Einkommen mit der Begründung: , Aufwendungen, ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB;EStG 1972; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 311;
Rechtssatz: Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Unterhaltsleistungen auf Grund des Wiederauflebens der Unterhaltspflicht der Eltern für eine bereits verheiratet gewesene Tochter, die für drei eheliche Kinder zu sorgen ... mehr lesen...
Index: L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm: ABGB;SHG Vlbg 1971 §10;
Rechtssatz: Nach der st Rsp der ordentlichen Gerichte führt der Verlust der subjektiven oder objektiven Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zum Wiederaufleben seines Unterhaltsanspruches. Unter Verlust der Selbsterhaltungsfähigkeit wird dabei der zur Sicherung seines Unterhalte... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1151;ABGB;GebG 1957 §33 TP20 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Nach § 1389 zweiter Satz ABGB sind auch Generalvergleiche zulässig (Hinweis OGH 29.3.1977, 3 Ob 504/77). Solche Vergleiche dienen insbesondere bei der Auflösung von Dauerschuldverhältnissen (ua gelten Dienstverträge als Dauerschuldverhältnisse)... mehr lesen...