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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1220;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. F gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VIII, vom 25. Oktober 1990, Zl. 6/4-4125/89-07, betreffend Einkommensteuer für 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Tierarzt, gewährte seinem Sohn im Jahre 1986 anläßlich dessen Verehelichung am 15. Mai einen Betrag im Höhe von S 150.000,-- als Heiratsausstattung. Die aus diesem Grund geltend gemachte außergewöhnliche Belastung kam auf Grund der für 1986 geltenden Rechtslage (§ 34 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/83) nicht zum Zug.
Am 10. September 1987 zahlte der Beschwerdeführer seinem Sohn einen (weiteren) Betrag von S 250.000,-- als Heiratsausstattung. Diesem Betrag trug das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für 1987 und in einer über die Berufung gegen diesen Bescheid erlassenen abweisenden Berufungsvorentscheidung deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung Rechnung, weil der Beschwerdeführer seiner Ausstattungspflicht bereits im Jahre 1986 mit dem Betrag von S 150.000,-- nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung erging die abweisende Berufungsentscheidung (angefochtener Bescheid). In dieser Berufungsentscheidung sind folgende, für die Bemessung der Ausstattung maßgebende Nettoeinkommen des Beschwerdeführers festgehalten:
1984 rund S 176.500,--
1985 rund S 268.000,--
1986 rund S 265.000,--
1987 rund S 370.000,--.
Die belangte Behörde vertrat im wesentlichen die Auffassung, der Beschwerdeführer und sein steuerlicher Vertreter hätten außer Streit gestellt, daß der Ausstattungsanspruch mit einem bestimmten Prozentsatz des Jahresnettoeinkommens des Ausstattungspflichtigen zu bemessen sei. Ein allenfalls darüber hinausgehender Ausstattungsanspruch des Kindes, der aus der Tatsache vorhandenen Vermögens der Eltern entstehe, sei auch aus diesem Vermögen selbst zu decken und könne daher insoweit nicht nach § 34 EStG 1972 berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte sei der Ausstattungsanspruch mit etwa 25 bis 30 % des Jahresnettoeinkommens des Ausstattungspflichtigen zu bemessen. Im Jahre 1986 habe der Beschwerdeführer über ein "zivilrechtliches" Nettoeinkommen von rund S 265.000,-- verfügt. Selbst wenn man den vom Beschwerdeführer angesprochenen Höchstprozentsatz von 35 % auf dieses Einkommen anwenden würde, ergebe sich ein Betrag, der weit unter den vom Beschwerdeführer geleisteten S 150.000,-- liege. Da für den Ausstattungsanspruch grundsätzlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahr der Verehelichung maßgeblich seien, sei auf das Einkommen des Jahres 1987 an sich nicht einzugehen, wobei nur am Rande zu bemerken sei, daß sich auch aus diesem Einkommen ein S 150.000,-- übersteigender Ausstattungsanspruch nicht ableiten lasse (zivilrechtliches Nettoeinkommen rund S 370.000,--, davon 35 % seien
S 129.500,--).
Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Voraussetzung dafür, einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1972 vom Einkommen abzuziehen, ist unter anderem, daß die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen ist. Dies ist nach Abs. 3 der Gesetzesstelle der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Der Beschwerdeführer hielt sich nach den Beschwerdeausführungen aus rechtlichen Gründen verpflichtet, dem Sohn 1987 eine Ausstattung zu gewähren, die über den schon 1986 anläßlich der Verehelichung geleisteten Ausstattungsbetrag von S 150.000,-- hinausging. Für diesen Standpunkt führt er zunächst einerseits das Einkommen des Jahres 1987 (Abschn. A 2 letzter Absatz der Beschwerde) und andererseits das Einkommen des Jahres 1986 (Abschn. A 3 erster Absatz im Zusammenhalt mit Abschn. B 2) ins Treffen. Keines dieser beiden Einkommen rechtfertigt jedoch eine S 150.000,-- übersteigende Heiratsausstattung. Ist doch die Heiratsausstattung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gleich der Judikatur der Zivilgerichte mit 25 bis 30 % des wirtschaftlichen Nettoeinkommens zu bemessen (Erkenntnisse vom 15. Oktober 1974, Zl. 1269/74, Slg. Nr. 4735/F, vom 16. April 1980, Zl. 1669/79, vom 23. April 1980, Zl. 2521/79, und vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/13/0204). Das Nettoeinkommen des Beschwerdeführers betrug im Jahre 1987 nach unwidersprochener Feststellung im angefochtenen Bescheid rund S 370.000,--. Selbst eine Bemessung mit 30 % führt jedoch nur zu einer Heiratsausstattung von S 111.000,--.
Im Abschn. A 3 erster Absatz der Beschwerde hat der Beschwerdeführer erkennbar das Einkommen des Jahres 1986 (und nicht das Einkommen des Jahres 1987) im Auge. Dies erweist die Tatsache, daß die dort erwähnte "Dotierung einer Investitionsrücklage" (eines steuerfreien Betrages gemäß § 9 Abs. 3 EStG 1972) nur 1986 und nicht auch 1987 erfolgte, wobei die "Dotierung" des Jahres 1986 mit S 197.390,-- die Aussage in der Beschwerde erklärt, daß "das verfügbare Nettoeinkommen aus diesem Grund um RUND S 200.000,-- höher ist als in der Berufungsentscheidung dargestellt". Nur im Hinblick auf das Einkommen des Jahres 1986 ist auch die Verfahrensrüge in Abschn. B 2 der Beschwerde verständlich, daß die belangte Behörde "wesentliche Einkommensteile (Investitionsrücklage 1986)" unberücksichtigt gelassen habe.
Das in der Berufungsentscheidung dargestellte verfügbare Nettoeinkommen des Jahres 1986 betrug rund S 265.000,--. Es wäre, wenn man dem im vorstehenden Absatz wiedergegebenen Beschwerdestandpunkt folgt, um S 200.000,-- auf S 465.000,-- zu erhöhen. Selbst dann aber ergäbe eine Bemessung mit 30 % nur eine Heiratsausstattung von S 139.500,-- und keinen die 1986 schon gewährte Ausstattung von S 150.000,-- übersteigenden Betrag. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Erhöhung des verfügbaren Nettoeinkommens im Hinblick auf die "unbaren Aufwendungen" ("Dotierung einer Investitionsrücklage") würde zudem, läge sie in diesem Ausmaß entgegen der Aktenlage, die auch beträchtliche Auflösungen von "Investitionsrücklagen" der Vorjahre ausweist, tatsächlich vor, die vom Beschwerdeführer nicht geklärte Frage aufwerfen, warum nicht auch der die S 150.000,-- übersteigende Betrag schon 1986 geleistet wurde. Muß doch das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht nur dem Grund und der Höhe des Aufwandes nach gegeben sein; es darf vielmehr auch der Aufwand nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden als jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre. Dies war das Jahr der Eheschließung (siehe zuletzt die drei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/13/0015, 90/13/0168 und Zl. 90/13/0204).
Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1975, Zl. 33/75, Slg. Nr. 4889/F, war vor die Frage, ob berechtigte zwingende Gründe für eine verspätete Auszahlung des Heiratsgutes (der Ausstattung) vorlagen, nicht gestellt und brachte im übrigen zum Ausdruck, daß für die Bemessung der Ausstattung die Verhältnisse im Zeitpunkt (im Jahr) der Verehelichung wesentlich sind und daß diese Bemessung grundsätzlich mit 25 bis 30 % des Einkommens zu erfolgen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht aus rechtlichen Gründen keine Verpflichtung des Vaters (eines Elternteiles), die Ausstattung zu erhöhen, weil das Kind mit der rechtlich zutreffend bemessenen Ausstattung nicht das Auslangen findet.
Daß der Beschwerdeführer nicht nur seinem Einkommen, sondern auch seinem Vermögen für die Bemessung der Heiratsausstattung Bedeutung beimaß, war nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht zu erkennen. Das Finanzamt hatte dem Beschwerdeführer am 9. November 1988 entgegengehalten, daß das Nettoeinkommen des Jahres 1986 eine S 150.000,-- übersteigende Ausstattung nicht rechtfertige. Eine aus dem Vermögen abzuleitende höhere Ausstattung hatte der Beschwerdeführer in der Vorhaltsbeantwortung nicht ins Treffen geführt. Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gründete er seine höhere Ausstattungspflicht ausdrücklich auf seine Einkommensverhältnisse und nicht auf die Vermögensverhältnisse. In der Berufungsverhandlung legte der Beschwerdeführer dar, die EINKOMMENSENTWICKLUNG des Jahres 1987 habe es zugelassen, die Heiratsausstattung im gegebenen Umfang (insgesamt S 400.000,--) zu gewähren. Selbst wenn man in den Beschwerdeausführungen über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers keinen Verstoß gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot erblicken wollte, wäre für ihn nichts gewonnen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der in der Vermögenskomponente gegründete Ausstattungsanspruch grundsätzlich auch durch Hingabe von Vermögenswerten zu befriedigen und kann nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, es sei denn, es wären nur Betriebsvermögen, das dem Betrieb nicht ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Weiterbestehens entzogen werden kann, oder nur Vermögen in Form eines Wohnzwecken der Familie dienenden Hauses oder sonstige einer angemessenen Lebensführung dienende Gebrauchsgegenstände vorhanden (Erkenntnisse vom 14. März 1978, Zl. 20/78, vom 16. April 1980, Zl. 1669/79, vom 23. April 1980, Zl. 2521/79, vom 16. Februar 1983, Zl. 81/13/0060, vom 29. Juni 1983, Zl. 82/13/0035, und vom 8. November 1983, Zl. 83/14/0020). Daß im Beschwerdefall nur Vermögen der letztgenannten Art (unentbehrliches Betriebsvermögen, Familienwohnstatt, notwendige Gebrauchsgegenstände) vorhanden gewesen wäre, wird in der Beschwerde nicht einmal behauptet, wobei eine solche Behauptung auch im Widerspruch zur aktenkundigen Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1986 stünde. Die Beschwerde weist vielmehr sogar auf eine beachtliche Vermögenskomponente hin, die aus diversen Beteiligungen resultiert. Diese Beteiligungen können, selbst wenn man in ihnen Betriebsvermögen erblicken wollte, bei einem Tierarzt ohne substantiierte, in der Beschwerde aber fehlende Begründung nicht als unentbehrliches Betriebsvermögen angesehen werden, womit auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe wesentliche Vermögenswerte unberücksichtigt gelassen, keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuzeigen vermag. Entsprechendes gilt nach dem zu den Einkommensverhältnissen Gesagten für den Vorwurf, es seien "wesentliche Einkommensteile (Investitionsrücklage 1986)" unberücksichtigt geblieben. Die dem Finanzamt angelastete Verletzung von Verfahrensvorschriften begründet keine Rechtswidrigkeit jenes Bescheides der Finanzlandesdirektion (angefochtenen Bescheides), über dessen Rechtmäßigkeit der Verwaltungsgerichtshof zu befinden hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun konnte. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/91.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130290.X00Im RIS seit
22.03.1991