RS Vwgh 1991/3/22 90/13/0290

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
ABGB §1225;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Rechtssatz

Damit Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd EStG 1972 anzusehen sind, muß das Merkmal der Zwangsläufigkeit sowohl dem Grunde als auch der Höhe des Aufwandes nach gegeben sein; es darf auch der Aufwand nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden, als in jenes in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre. Dies ist im konkreten Fall das Jahr der Eheschließung (Hinweis E 19.12.1990, 90/13/0015; E 19.12.1990, 90/13/0168; E 19.12.1990, 90/13/0204).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130290.X01

Im RIS seit

22.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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