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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Rechtssatz
Damit Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen iSd EStG 1972 anzusehen sind, muß das Merkmal der Zwangsläufigkeit sowohl dem Grunde als auch der Höhe des Aufwandes nach gegeben sein; es darf auch der Aufwand nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden, als in jenes in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre. Dies ist im konkreten Fall das Jahr der Eheschließung (Hinweis E 19.12.1990, 90/13/0015; E 19.12.1990, 90/13/0168; E 19.12.1990, 90/13/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130290.X01Im RIS seit
22.03.1991