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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Rechtssatz
Die Fälligkeit des Anspruches auf Heiratsausstattung hängt nicht von einem konkreten Bedarf ab, daher ist auch eine 3 Jahre nach der Eheschließung erfolgte Hausstandsgründung durch eine Tochter unmaßgeblich; ebensowenig vermag die Tatsache, daß die Tochter des Steuerpflichtigen die Leistung erst 2 Jahre nach Eheschließung gefordert hat, einen triftigen Grund für die verspätete Leistung darzustellen (Hinweis E 1.3.1989, 88/13/0207).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130015.X03Im RIS seit
19.12.1990