§ 153 StGB

StGB - Strafgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

(3) Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 153 StGB


Kommentar zum § 153 StGB von lexlegis

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Untreue ist die unsachgemäße Verwaltung von Vermögen, die einen Stellvertretungssachverhalt voraussetzt.Untreue ist:Bankangestellter gewährt einen Kredit in großer Höhe, obwohl der Kreditnehmer über keinerlei Sicherheiten verfügt und auch in nächster... mehr lesen...

§ 153 StGB | 5. Version | 6818 Aufrufe | 12.01.17

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1 Diskussion zu § 153 StGB


Untreue durch die Regierung? von cosinus zum § 153 StGB

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Warum ist der §153StGB nicht auch auf Regierungsmitglieder bzw den Kanzler anzuwenden, wenn gesetzwidrige Maßnahmen beschlossen oder geduldet werden? Beispiel: Die Grenzübertritte 2015, bei welchen die vorgeschriebenen Kontrollen durch die Grenzschutzorgane bewusst unterlassen wurden. Immerhin er... mehr lesen...

§ 153 StGB | 2 Antworten | 2870 Aufrufe | 18.10.19

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