Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. mehr lesen...
(1) Dem Bundespräsidenten gebührt nach Beendigung seiner Amtstätigkeit, solange er weder eine öffentliche Amtstätigkeit ausübt noch einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ein Ruhebezug im Ausmaß von 80 v. H. seines Bezuges.(2) Die Hinterbliebenen des Bundespräsidenten haben nach Maßgabe der Bestimmunge... mehr lesen...
(1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Er... mehr lesen...
Die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. mehr lesen...
(1) Die Gemeinde hat mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem 1. bis 3. Abschnitt wird der Landespolizeidirektion Wien übertragen.(3) Für die Dauer der G... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:a)Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2001S. 30;b)Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslär... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat strategische Lärmkarten zur Bewertung der auf den Verkehr zurückzuführenden Lärmbelastung auszuarbeiten, und zwara)bis spätestens 31. Mai 2007: eine Karte zur Gesamtbewertung der Belastung, die auf den Lärm von Hauptverkehrsstraßen gemäß § 37a Abs. 1 zurückzuführen ist... mehr lesen...
(1) Vor dem Bau einer neuen Straße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Straße, wenn dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um mehr als 25 m abweicht, hat die Straßenverwaltung den Straßenverlauf nach den Erfordernissen des Verkehrs durch Festlegung der Straßenachse in hor... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Jugendschutzgesetz 1986, LGBl. Nr. 19/1987, außer Kraft.(3) Die Änderungen des Titels sowie der §§ 1, 3 Z 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, § 10 Abs. 1, 5, § 11 Abs. 1, 3, § 12 Abs. 2, 4, 5,... mehr lesen...
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden Handlung bildet.(2) Personen über 18 Jahre, die e... mehr lesen...
(1) Jungen Menschen ist1.bis zum vollendeten 16. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken und2.bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erwerb, Besitz und Konsum vona)Getränken, die gebrannten Alkohol beinhalten und mehr als 0,5 Volumenprozent Alkoholgehalt aufweisen, un... mehr lesen...
(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, und Datenträgern sowie Gegenstände, Dienstleistungen, Veranstaltungen und Handlungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, dür... mehr lesen...
Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt. Darü... mehr lesen...
(1) Unternehmerinnen oder Unternehmer und Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebs oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver... mehr lesen...
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist sind hinsichtlich der Aufgaben der Tiroler Patientenvertretung Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum frei... mehr lesen...
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 9 Abs. 3 und 5, § 10 Abs. 1 und § 11 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1986, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind ... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/... mehr lesen...
(1) Wurde die Anschlusspflicht einer Anlage festgestellt oder festgelegt, so kann zum Zweck ihres Anschlusses an die öffentliche Kanalisation enteignet werden.(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenna)der Anschluss auf andere Weise nicht oder nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg s... mehr lesen...
(1) Der Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage hat mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation einen schriftlichen Vertrag über den Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation abzuschließen. Der Anschlussvertrag hat jedenfalls zu enthalten:a)genaue Angaben über die Ausführung d... mehr lesen...
(1) Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, sind an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht.(2)... mehr lesen...
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42.000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung dauert so l... mehr lesen...
(1) Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sind nach den Strafbestimmungen der Bauordnung für Wien zu bestrafen.(2) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, finde... mehr lesen...