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(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5, § 7 und § 10 sowie im Rahmen von Kontrollen oder der sonstigen behördlichen Befugnisse nach § 8c, § 8d, § 10 Abs. 1 lit. d, § 10a und § 11 folgende Daten verarbeiten, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind:
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(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 3 an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Insbesondere dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der behördlichen Befugnisse nach § 8c Daten über die Identität der Wettkunden, die Höhe der Wetteinsätze und die Höhe der auszuzahlenden Gewinne verarbeiten und diese Daten bei Vorliegen eines Verdachts nach § 8d Abs. 5 an die Geldwäschemeldestelle übermitteln.
(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
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(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5, § 7 und § 10 sowie im Rahmen von Kontrollen oder der sonstigen behördlichen Befugnisse nach § 8c, § 8d, § 10 Abs. 1 lit. d, § 10a und § 11 folgende Daten verarbeiten, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind:
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(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 3 an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Insbesondere dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der behördlichen Befugnisse nach § 8c Daten über die Identität der Wettkunden, die Höhe der Wetteinsätze und die Höhe der auszuzahlenden Gewinne verarbeiten und diese Daten bei Vorliegen eines Verdachts nach § 8d Abs. 5 an die Geldwäschemeldestelle übermitteln.
(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
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(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.