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(1) Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, sind an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht.
(2) Von der Anschlusspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
a) | Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im | |||||||||
b) | Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden, sieben Jahre nicht übersteigenden Bestand bestimmt sind; | |||||||||
c) | Materiallagerplätze und Manipulationsflächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m²; | |||||||||
d) | hinsichtlich der Niederschlagswässer öffentliche Straßen, Forststraßen und Güterwege sowie private Straßen und befestigte Flächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m². |
(3) Die Behörde kann für Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen, die auf Grundstücken außerhalb des Anschlussbereiches liegen, die Anschlusspflicht hinsichtlich der Abwässer festlegen, wenn
a) | aufgrund des Verwendungszweckes der jeweiligen Anlage zu erwarten ist, dass Abwasser anfällt, dessen Ableitung in die öffentliche Kanalisation insbesondere unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen, die Gewässerreinhaltung und den Naturschutz im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, und | |||||||||
b) | der Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand hergestellt werden kann. |
(4) Wer
a) | eine anschlusspflichtige Anlage, die nicht der Tiroler Bauordnung | |||||||||
b) | eine Anlage, die nicht der Tiroler Bauordnung | |||||||||
c) | den Verwendungszweck einer Anlage, die der Tiroler Bauordnung | |||||||||
hat dies der Behörde spätestens gleichzeitig mit dem Baubeginn bzw. mit der Änderung des Verwendungszweckes schriftlich mitzuteilen. |
(1) Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, sind an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht.
(2) Von der Anschlusspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
a) | Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im | |||||||||
b) | Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden, sieben Jahre nicht übersteigenden Bestand bestimmt sind; | |||||||||
c) | Materiallagerplätze und Manipulationsflächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m²; | |||||||||
d) | hinsichtlich der Niederschlagswässer öffentliche Straßen, Forststraßen und Güterwege sowie private Straßen und befestigte Flächen mit einem Ausmaß von höchstens 50 m². |
(3) Die Behörde kann für Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen, die auf Grundstücken außerhalb des Anschlussbereiches liegen, die Anschlusspflicht hinsichtlich der Abwässer festlegen, wenn
a) | aufgrund des Verwendungszweckes der jeweiligen Anlage zu erwarten ist, dass Abwasser anfällt, dessen Ableitung in die öffentliche Kanalisation insbesondere unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, die Sicherheit von Sachen, die Gewässerreinhaltung und den Naturschutz im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, und | |||||||||
b) | der Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand hergestellt werden kann. |
(4) Wer
a) | eine anschlusspflichtige Anlage, die nicht der Tiroler Bauordnung | |||||||||
b) | eine Anlage, die nicht der Tiroler Bauordnung | |||||||||
c) | den Verwendungszweck einer Anlage, die der Tiroler Bauordnung | |||||||||
hat dies der Behörde spätestens gleichzeitig mit dem Baubeginn bzw. mit der Änderung des Verwendungszweckes schriftlich mitzuteilen. |