§ 9 T-BT (weggefallen)

Buchmacher- und Totalisateurgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Jeder Standort eines Buchmachers oder Totalisateurs ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen§ 9 T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. Die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Vornamen und Familiennamen (Namen der juristischen Person) des Inhabers der Bewilligung und den Gegenstand der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift zu enthalten.

(2) Im Fall der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist an diesem eine Kennzeichnung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 vorzunehmen.

Stand vor dem 02.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 02.08.2019
(1) Jeder Standort eines Buchmachers oder Totalisateurs ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen§ 9 T-BT seit 02.08.2019 weggefallen. Die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Vornamen und Familiennamen (Namen der juristischen Person) des Inhabers der Bewilligung und den Gegenstand der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift zu enthalten.

(2) Im Fall der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist an diesem eine Kennzeichnung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 vorzunehmen.

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