§ 12 TiKG 2000 Zulässigkeit der Enteignung, Parteien, Antrag

Kanalisationsgesetz 2000 - TiKG 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Wurde die Anschlusspflicht einer Anlage festgestellt oder festgelegt, so kann zum Zweck ihres Anschlusses an die öffentliche Kanalisation enteignet werden.

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

a)

der Anschluss auf andere Weise nicht oder nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg sowie zu den Nachteilen, die dem Enteigneten erwachsen würden, unvertretbar hohen Aufwand durchgeführt werden könnte;

b)

der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Herstellung des Anschlusses zu dienen;

c)

der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, und

d)

durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.

(3) Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner und der Enteignete.

(4) Enteigner ist

a)

der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage, wenn das einzuräumende Recht der Errichtung einer Entwässerungsanlage oder dem Anschluss einer nichtöffentlichen Kanalisation an die öffentliche Kanalisation dient;

b)

der Betreiber der öffentlichen Kanalisation, wenn das einzuräumende Recht der Errichtung eines Anschlusskanals dient.

(5) Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstücks, im Falle des § 13 Abs. 1 lit. b der Eigentümer der mitzubenützenden fremden Anlage.

(6) Ein Antrag auf Enteignung ist vom Enteigner schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:

a)

eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Anschlussentscheidung;

b)

ein Lageplan und eine genaue Beschreibung der Entwässerungsanlage, der nichtöffentlichen Kanalisation oder des Anschlusskanals, deren (dessen) Errichtung die Enteignung dient, in je zweifacher Ausfertigung;

c)

ein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den NamenFamilien- und Vornamen und die Adresse des Eigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart und das Flächenausmaß enthält, in zweifacher Ausfertigung;

d)

Grundbuchsauszüge über die von der Enteignung betroffenen Grundstücke;

e)

im Falle des § 13 Abs. 1 lit. b Unterlagen, die genaue Angaben zu Art, Menge und Beschaffenheit der in die fremde nichtöffentliche Kanalisation oder Entwässerungsanlage abzuleitenden Abwässer oder Niederschlagswässer sowie NamenFamilien- und Vornamen und Adresse des Eigentümers der fremden Anlage enthalten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018

(1) Wurde die Anschlusspflicht einer Anlage festgestellt oder festgelegt, so kann zum Zweck ihres Anschlusses an die öffentliche Kanalisation enteignet werden.

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

a)

der Anschluss auf andere Weise nicht oder nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg sowie zu den Nachteilen, die dem Enteigneten erwachsen würden, unvertretbar hohen Aufwand durchgeführt werden könnte;

b)

der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Herstellung des Anschlusses zu dienen;

c)

der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, und

d)

durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.

(3) Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner und der Enteignete.

(4) Enteigner ist

a)

der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage, wenn das einzuräumende Recht der Errichtung einer Entwässerungsanlage oder dem Anschluss einer nichtöffentlichen Kanalisation an die öffentliche Kanalisation dient;

b)

der Betreiber der öffentlichen Kanalisation, wenn das einzuräumende Recht der Errichtung eines Anschlusskanals dient.

(5) Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstücks, im Falle des § 13 Abs. 1 lit. b der Eigentümer der mitzubenützenden fremden Anlage.

(6) Ein Antrag auf Enteignung ist vom Enteigner schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:

a)

eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Anschlussentscheidung;

b)

ein Lageplan und eine genaue Beschreibung der Entwässerungsanlage, der nichtöffentlichen Kanalisation oder des Anschlusskanals, deren (dessen) Errichtung die Enteignung dient, in je zweifacher Ausfertigung;

c)

ein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den NamenFamilien- und Vornamen und die Adresse des Eigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart und das Flächenausmaß enthält, in zweifacher Ausfertigung;

d)

Grundbuchsauszüge über die von der Enteignung betroffenen Grundstücke;

e)

im Falle des § 13 Abs. 1 lit. b Unterlagen, die genaue Angaben zu Art, Menge und Beschaffenheit der in die fremde nichtöffentliche Kanalisation oder Entwässerungsanlage abzuleitenden Abwässer oder Niederschlagswässer sowie NamenFamilien- und Vornamen und Adresse des Eigentümers der fremden Anlage enthalten.

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