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(1) Wer gegen ein in diesem Gesetz ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde (§ 14 Abs. 2) mit Geld bis zu 2 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen ist die gleichzeitige Verhängung einer Geld- und Arreststrafe zulässig. Der Versuch ist strafbar.
(2) Mit der Strafe kann auch gleichzeitig der Verfall von Materialien, Werkzeugen und Einrichtungen ausgesprochen werden, durch die die Verwaltungsübertretung begangen oder durch deren Zuhilfenahme die Ausführung der Verwaltungsübertretung ermöglicht oder erleichtert wurde.
(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(1) Wer gegen ein in diesem Gesetz ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde (§ 14 Abs. 2) mit Geld bis zu 2 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen ist die gleichzeitige Verhängung einer Geld- und Arreststrafe zulässig. Der Versuch ist strafbar.
(2) Mit der Strafe kann auch gleichzeitig der Verfall von Materialien, Werkzeugen und Einrichtungen ausgesprochen werden, durch die die Verwaltungsübertretung begangen oder durch deren Zuhilfenahme die Ausführung der Verwaltungsübertretung ermöglicht oder erleichtert wurde.
(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.