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(1) Die im ZeitpunktGemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 9 Abs. 3 Europäischen Parlaments und 5des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, § 10 Abs. 1 zum freien Datenverkehr und § 11 des Tiroler Kanalisationsgesetzeszur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), LGBlABl. 2016 Nr. 40/1985L 119, S. 1, in der Fassungden in die Zuständigkeit des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1986, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, wenn vor der ErlassungBürgermeisters oder des Anschlussbescheides ein Anschlussvertrag nach § 8 vorliegt. Enteignungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführenStadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die Behörde kannnach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern dies im Interesse einer geordneten Abwasserentsorgungdiese für Anschlussverfahren nach dem 3. Abschnitt, Enteignungsverfahren nach dem 4. Abschnitt, Strafverfahren nach dem 5. Abschnitt oder sonstiger Verfahren nach diesem Gesetz jeweils erforderlich ist, rechtskräftige Bescheide nach § 11 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, oder Anschlussbestimmungen in baurechtlichen Entscheidungen mit schriftlichem Bescheid abändern, wenn die Entwässerungsanlage einersind:
a) | von Eigentümern anschlusspflichtiger und fremder Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Anschlussvertragsdaten, Netzdaten, Grundbuchdaten, Abwasserdaten (Menge, Beschaffenheit, …), | |||||||||
b) | von Betreibern der öffentlichen Kanalisation: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
c) | von zu enteignenden Personen oder solchen, die von einer Rückübereignung betroffen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten des gesetzlichen Vertreters bzw. Rechtsnachfolgers (z. B. Verlassenschaftskurator), |
(5) Betreiber der öffentlichen Kanalisation (außer Gemeinden) dürfen Daten über den Abschluss eines Anschlussvertrags an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlage diesen Bestimmungen, dem StandBehörde übermitteln.
(6) Personenbezogene Daten nach Abs. 4 sind zehn Jahre nach Auflassung der TechnikKanalisationsanlage (bzw. Teilen davon) zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder dem gegebenen Kanalisierungssystem nicht mehr entspricht. Die Abänderung ist nur insoweit zulässig, als der dadurch verursachte Aufwand für den Eigentümer der Anlage in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehtVerfügbarkeitsdaten.
(9) Als Grundbuchdaten gelten alle im Grundbuch vorhandenen Daten.
(1) Die im ZeitpunktGemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 9 Abs. 3 Europäischen Parlaments und 5des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, § 10 Abs. 1 zum freien Datenverkehr und § 11 des Tiroler Kanalisationsgesetzeszur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), LGBlABl. 2016 Nr. 40/1985L 119, S. 1, in der Fassungden in die Zuständigkeit des Gesetzes LGBl. Nr. 50/1986, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen. Diese Verfahren sind jedoch einzustellen, wenn vor der ErlassungBürgermeisters oder des Anschlussbescheides ein Anschlussvertrag nach § 8 vorliegt. Enteignungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführenStadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die Behörde kannnach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern dies im Interesse einer geordneten Abwasserentsorgungdiese für Anschlussverfahren nach dem 3. Abschnitt, Enteignungsverfahren nach dem 4. Abschnitt, Strafverfahren nach dem 5. Abschnitt oder sonstiger Verfahren nach diesem Gesetz jeweils erforderlich ist, rechtskräftige Bescheide nach § 11 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, oder Anschlussbestimmungen in baurechtlichen Entscheidungen mit schriftlichem Bescheid abändern, wenn die Entwässerungsanlage einersind:
a) | von Eigentümern anschlusspflichtiger und fremder Anlagen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Anschlussvertragsdaten, Netzdaten, Grundbuchdaten, Abwasserdaten (Menge, Beschaffenheit, …), | |||||||||
b) | von Betreibern der öffentlichen Kanalisation: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
c) | von zu enteignenden Personen oder solchen, die von einer Rückübereignung betroffen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Grundstücksdaten, Daten des gesetzlichen Vertreters bzw. Rechtsnachfolgers (z. B. Verlassenschaftskurator), |
(5) Betreiber der öffentlichen Kanalisation (außer Gemeinden) dürfen Daten über den Abschluss eines Anschlussvertrags an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Anlage diesen Bestimmungen, dem StandBehörde übermitteln.
(6) Personenbezogene Daten nach Abs. 4 sind zehn Jahre nach Auflassung der TechnikKanalisationsanlage (bzw. Teilen davon) zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder dem gegebenen Kanalisierungssystem nicht mehr entspricht. Die Abänderung ist nur insoweit zulässig, als der dadurch verursachte Aufwand für den Eigentümer der Anlage in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehtVerfügbarkeitsdaten.
(9) Als Grundbuchdaten gelten alle im Grundbuch vorhandenen Daten.