Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe dem Baueinstellungsbescheid der Stadtgemeinde Z vom 19.03.1999, Zahl: 98/83, keine Folge geleistet, da anlässlich einer Überprüfung am 08.04.1999 durch Organe der Baubehörde festgestellt worden sei, dass er die Bauarbeiten auf Grundstück Nr., EZ der KG F, fortgesetzt habe. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 118 Abs 2 Z 11 in Verbindung mit dem Bescheid der Stadtgemeinde Z vom 19... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Zustellung nach § 24 ZustG, etwa die Ausfolgung versandbereiter Schriftstücke unmittelbar bei der Behörde an den Empfänger, setzt voraus, dass die Behörde das von ihr stammende Schriftstück direkt an den (bezeichneten) Empfänger ausfolgt. Daher liegt keine solche Zustellung vor, wenn die Behörde ihren versandbereiten Baueinstellungsbescheid der bei ihr beschäftigten Lebensgefährtin des Bruders des Empfängers übergibt. Eine Heilung dieses Zustellmangels tritt erst nach § 7 ... mehr lesen...