§ 24 ZustG

Zustellgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Dem Empfänger können ausgefolgt werden:

1.

versandbereite SchriftstückeDokumente unmittelbar bei der Behörde;,

2.

SendungenDokumente, die einer anderendie Behörde an eine andere Dienststelle telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise übermittelt worden sindhat, unmittelbar bei dieser Dienststelle.

ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde (bzw. von der Dienststelle) zu beurkunden.; § 22 Abs. 2 und 3 giltbis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2007

Dem Empfänger können ausgefolgt werden:

1.

versandbereite SchriftstückeDokumente unmittelbar bei der Behörde;,

2.

SendungenDokumente, die einer anderendie Behörde an eine andere Dienststelle telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise übermittelt worden sindhat, unmittelbar bei dieser Dienststelle.

ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde (bzw. von der Dienststelle) zu beurkunden.; § 22 Abs. 2 und 3 giltbis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

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