§ 24 ZustG Unmittelbare Ausfolgung

Zustellgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 24.Paragraph 24,

Dem Empfänger können

  1. 1.Ziffer einsversandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,
  2. 2.Ziffer 2Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser
ausgefolgt werden:

  1. 1.Ziffer einsversandbereite Schriftstücke unmittelbar bei der Behörde;
  2. 2.Ziffer 2Sendungen, die einer anderen Dienststelle telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise übermittelt worden sind, unmittelbar bei dieser Dienststelle.
. Die Ausfolgung ist von der Behörde (bzw. von der Dienststelle) zu beurkunden.; § 22 Abs. 2 und 3 giltbis 4 ist sinngemäß anzuwenden.ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde (bzw. von der Dienststelle) zu beurkunden.; Paragraph 22, Absatz 2 und 3 giltbis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2007
§ 24.Paragraph 24,

Dem Empfänger können

  1. 1.Ziffer einsversandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,
  2. 2.Ziffer 2Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser
ausgefolgt werden:

  1. 1.Ziffer einsversandbereite Schriftstücke unmittelbar bei der Behörde;
  2. 2.Ziffer 2Sendungen, die einer anderen Dienststelle telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise übermittelt worden sind, unmittelbar bei dieser Dienststelle.
. Die Ausfolgung ist von der Behörde (bzw. von der Dienststelle) zu beurkunden.; § 22 Abs. 2 und 3 giltbis 4 ist sinngemäß anzuwenden.ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde (bzw. von der Dienststelle) zu beurkunden.; Paragraph 22, Absatz 2 und 3 giltbis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

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