Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsSofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Kollegialorgane beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(2)Absatz 2Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(3)Absatz 3Beschlüsse von Kollegialorganen können auch in Form von Umlaufbeschlüssen gefasst werden oder es kann die persönliche Teilnahme der Mitglieder des Kollegialorgans durch elektronische Fernübertragung ersetzt werden. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung festzulegen.
(4)Absatz 4Bei der Durchführung von mittelbaren Wahlen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kollegialorgans erforderlich. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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