(1) Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel richtet sich nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz.
(2) Auf Antrag einer Partei kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargetan wird.
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