§ 620 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Unterlassung gemäß § 619 ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.Für die Durchführung des Verbandsklageverfahrens auf Unterlassung gemäß Paragraph 619, ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.
  2. (2)Absatz 2Die Änderung dieses Gerichtsstands durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
  3. (3)Absatz 3In den in Abs. 1 genannten Verfahren sind § 7 Abs. 2 erster Satz und § 8 Abs. 2 JN nicht anzuwenden.In den in Absatz eins, genannten Verfahren sind Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 8, Absatz 2, JN nicht anzuwenden.
In Kraft seit 18.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 620 ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 620 ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 620 ZPO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 620 ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 620 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 619 ZPO
§ 621 ZPO