§ 613 ZPO Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 613.Paragraph 613,

Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten. Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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