Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist der Oberste Gerichtshof zuständig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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