§ 611 ZPO Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsGegen einen Schiedsspruch kann nur eine Klage auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden. Dies gilt auch für Schiedssprüche, mit welchen das Schiedsgericht über seine Zuständigkeit abgesprochen hat.
  2. (2)Absatz 2Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn
    1. 1.Ziffer einseine gültige Schiedsvereinbarung nicht vorhanden ist, oder wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit verneint hat, eine gültige Schiedsvereinbarung aber doch vorhanden ist, oder wenn eine Partei nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war;
    2. 2.Ziffer 2eine Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde oder sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte;
    3. 3.Ziffer 3der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für welche die Schiedsvereinbarung nicht gilt, oder er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung oder das Rechtsschutzbegehren der Parteien überschreiten; betrifft der Mangel nur einen trennbaren Teil des Schiedsspruchs, so ist dieser Teil aufzuheben;
    4. 4.Ziffer 4die Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts einer Bestimmung dieses Abschnitts oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien widerspricht;
    5. 5.Ziffer 5das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht;
    6. 6.Ziffer 6die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 5 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann;die Voraussetzungen vorhanden sind, unter denen nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmsklage angefochten werden kann;
    7. 7.Ziffer 7der Gegenstand des Streits nach inländischem Recht nicht schiedsfähig ist;
    8. 8.Ziffer 8der Schiedsspruch Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht.
  3. (3)Absatz 3Die Aufhebungsgründe des Abs. 2 Z 7 und 8 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.Die Aufhebungsgründe des Absatz 2, Ziffer 7 und 8 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Klage auf Aufhebung ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Kläger den Schiedsspruch oder den ergänzenden Schiedsspruch empfangen hat. Ein Antrag nach § 610 Abs. 1 Z 1 oder 2 verlängert diese Frist nicht. Im Fall des Abs. 2 Z 6 ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.Die Klage auf Aufhebung ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Kläger den Schiedsspruch oder den ergänzenden Schiedsspruch empfangen hat. Ein Antrag nach Paragraph 610, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 verlängert diese Frist nicht. Im Fall des Absatz 2, Ziffer 6, ist die Frist für die Aufhebungsklage nach den Bestimmungen über die Wiederaufnahmsklage zu beurteilen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufhebung eines Schiedsspruchs berührt nicht die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung. Wurde bereits zweimal ein Schiedsspruch über den selben Gegenstand rechtskräftig aufgehoben und ist ein weiterer hierüber ergehender Schiedspruch aufzuheben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien gleichzeitig die Schiedsvereinbarung hinsichtlich dieses Gegenstandes für unwirksam zu erklären.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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