Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 612 ZPO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 612 ZPO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 612 ZPO