§ 612 ZPO Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 612.Paragraph 612,

Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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