Norm: 4.DVEheG §24EheG §55JN §76 IIBdZPO §605bdZPO §616
Rechtssatz: a) Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen von österreichischen Staatsangehörigen. b) Auswirkungen der Rücknahme einer von einem österreichischem Gericht anhängigen Scheidungsklage "unter Anspruchsverzicht" auf einen nachfolgenden Scheidungsrechtsstreit in Deutschland. § 616 ZPO ist nicht anwendbar, wenn der Vorprozeß nach einem Prozeßrecht entschieden worden ist, das... mehr lesen...