Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Schiedsverfahren wird mit dem Schiedsspruch in der Sache, einem Schiedsvergleich oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Abs. 2 beendet.Das Schiedsverfahren wird mit dem Schiedsspruch in der Sache, einem Schiedsvergleich oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2, beendet.
(2)Absatz 2Das Schiedsgericht hat das Schiedsverfahren zu beenden, wenn
1.Ziffer einses der Kläger versäumt, die Klage nach § 597 Abs. 1 einzubringen;es der Kläger versäumt, die Klage nach Paragraph 597, Absatz eins, einzubringen;
2.Ziffer 2der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt;
3.Ziffer 3die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren und dies dem Schiedsgericht mitteilen;
4.Ziffer 4ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist, insbesondere weil die bisher im Verfahren tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung des Schiedsgerichts, mit welcher dieses auf die Möglichkeit einer Beendigung des Schiedsverfahrens hinweist, das Schiedsverfahren nicht weiter betreiben.
(3)Absatz 3Vorbehaltlich der §§ 606 Abs. 4 bis 6, 609 Abs. 5, und 610 sowie der Verpflichtung zur Aufhebung einer angeordneten vorläufigen oder sichernden Maßnahme endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des Schiedsverfahrens.Vorbehaltlich der Paragraphen 606, Absatz 4 bis 6, 609 Absatz 5,, und 610 sowie der Verpflichtung zur Aufhebung einer angeordneten vorläufigen oder sichernden Maßnahme endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des Schiedsverfahrens.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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