§ 606 ZPO Schiedsspruch

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so genügen in Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Vorsitzende oder ein anderer Schiedsrichter am Schiedsspruch vermerkt, welches Hindernis fehlenden Unterschriften entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist der Schiedsspruch zu begründen.
  3. (3)Absatz 3Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 595 Abs. 1 bestimmte Sitz des Schiedsgerichts anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und an diesem Ort erlassen.Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach Paragraph 595, Absatz eins, bestimmte Sitz des Schiedsgerichts anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und an diesem Ort erlassen.
  4. (4)Absatz 4Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern nach Abs. 1 unterschriebenes Exemplar des Schiedsspruchs zu übersenden.Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern nach Absatz eins, unterschriebenes Exemplar des Schiedsspruchs zu übersenden.
  5. (5)Absatz 5Der Schiedsspruch und die Urkunden über dessen Zustellung sind gemeinschaftliche Urkunden der Parteien und der Schiedsrichter. Das Schiedsgericht hat mit den Parteien eine allfällige Verwahrung des Schiedsspruchs sowie der Urkunden über dessen Zustellung zu erörtern.
  6. (6)Absatz 6Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs auf einem Exemplar des Schiedsspruchs zu bestätigen.
  7. (7)Absatz 7Durch Erlassung eines Schiedsspruchs tritt die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung nicht außer Kraft.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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