Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsHaben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht
1.Ziffer einseinen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen;
2.Ziffer 2die Parteien auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Schriftstücke oder Sachen zur Aufnahme eines Befunds vorzulegen oder zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Bei der Verhandlung können die Parteien Fragen an den Sachverständigen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.
(3)Absatz 3Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind §§ 588 und 589 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind Paragraphen 588 und 589 Absatz eins und 2 entsprechend anzuwenden.
(4)Absatz 4Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat jede Partei das Recht, Gutachten eigener Sachverständiger vorzulegen. Abs. 2 gilt entsprechend.Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat jede Partei das Recht, Gutachten eigener Sachverständiger vorzulegen. Absatz 2, gilt entsprechend.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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