Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Paragraph 448,
Für das bezirksgerichtliche Mahnverfahren gelten folgende Besonderheiten:
1.Ziffer einsFür die Erhebung des Einspruchs bedarf es nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Gleiches gilt für die Zurücknahme des Einspruchs. Schriftliche Einsprüche können auch in einfacher Ausfertigung und ohne Beibringung von Rubriken überreicht werden; es genügt, dass aus dem Schriftstück die Absicht, Einspruch zu erheben, deutlich hervorgeht.
2.Ziffer 2Der Beklagte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, kann Einsprüche und Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch beim Bezirksgericht seines Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben; dieses hat das Protokoll dem Prozessgericht unverzüglich zu übersenden.
3.Ziffer 3Ist der Einspruch begründet, so ist dem Kläger eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Schriftsatzes oder des ihn ersetzenden Protokolls zuzustellen.
4.Ziffer 4Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat das Gericht nach den §§ 440 ff vorzugehen.Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat das Gericht nach den Paragraphen 440, ff vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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