§ 446 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Wenn ein nicht ausschließlich zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenes Bezirksgericht ein Urteil der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen oder ein besonderes Bezirksgericht für Handelssachen ein Urteil der allgemeinen Gerichtsbarkeit fällt, hat es dies auf Antrag (§ 258 Absatz 3) im Urteil anzuführen.

In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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