Mit der am 7. Juni 1962 beim Bezirksgericht A. übereichten Mahnklage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von 6000 S samt 4% Zinsen seit 2. September 1961 als Restkaufpreis für einen um den Betrag von 14.300 S vom Beklagten gekauften Personenkraftwagen. Das Bezirksgericht A. überwies die Rechtssache über die vom Beklagten bei der Tagsatzung vom 11. September 1962 erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit auf Antrag des Klägers gemäß § 261 (6) ZPO. an das... mehr lesen...