§ 220 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.
  2. (2)Absatz 2Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,)

  3. (4)Absatz 4Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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