Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsMehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (§ 55 JN), in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche AnsprücheMehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (Paragraph 55, JN), in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche
1.Ziffer einsdas Prozeßgericht zuständig und
2.Ziffer 2dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.
(2)Absatz 2Jedoch können Ansprüche, die den im § 49 Abs. 1 JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen, ferner Ansprüche, die vor den Einzelrichter gehören, mit solchen, die vor den Senat gehören. Im ersten Fall richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren Betrag; im zweiten Fall ist der Senat zur Entscheidung über sämtliche Ansprüche berufen.Jedoch können Ansprüche, die den im Paragraph 49, Absatz eins, JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen, ferner Ansprüche, die vor den Einzelrichter gehören, mit solchen, die vor den Senat gehören. Im ersten Fall richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren Betrag; im zweiten Fall ist der Senat zur Entscheidung über sämtliche Ansprüche berufen.
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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