§ 221 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden.

(2) Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.

In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
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