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Strafen.
(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 1 4502 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 2 9004 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)
(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.
Strafen.
(1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 1 4502 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 2 9004 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001)
(4) Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.