Entscheidungen zu § 220 Abs. 3 ZPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE OGH 1998/6/30 1Nd8/98

Begründung: Über den Antragsteller wurde mit dem im
Spruch: genannten Beschluß wegen dessen in Schriftsätzen enthaltener ausfallender und unsachlicher Äußerungen gegen einen Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts Wien gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe von S 2.000,- verhängt. Laut Mitteilung der zuständigen Einbringungsstelle vom 28. April 1997 wurde diese Geldstrafe als uneinbringlich gelöscht. Über den Antragsteller wurde mit dem im
Spruch: genannten Beschluß wegen dessen in S... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 30.06.1998

TE OGH 1997/1/28 1Nd27/95

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Entscheidung | OGH | 28.01.1997

TE OGH 1988/7/13 9ObA150/88

Begründung: Das Erstgericht verhängte über den Kläger wegen beleidigender Ausfälle in Schriftsätzen Ordnungsstrafen von S 5.000,-- und S 6.000,-- und wandelte diese gemäß § 220 Abs 3 ZPO in Haftstrafen von je zehn Tagen um. Das Rekursgericht setzte die Haftstrafen auf je fünf Tage herab. Rechtliche Beurteilung Der gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig (§ 47 Abs 1 ASGG; ON 52), aber nicht... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 13.07.1988

TE OGH 1971/7/14 5Ob167/71

In der vorliegenden Sache wurde mit dem angefochtenen Beschluß der mit rechtskräftigem Beschluß des LGZ Wien vom 7. 11. 1969, 45 R 587/69-7 über Adolf R als den Vertreter des Klägers verhängte Ordnungsstrafe von S 400.- in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen Arrest umgewandelt, weil im Hinblick auf die Ergebnislosigkeit des gegen Adolf R geführten Fahrnisexekutionsverfahrens und seinen im Jahr 1968 abgelegten Offenbarungseid davon auszugehen sei, daß die Einbringung der Geldstrafe ... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 14.07.1971

RS OGH 1971/7/14 5Ob167/71, 5Ob168/71, 1Ob14/83, 9ObA150/88, 1Nd27/95, 1Nd8/98, 1Ob207/00y

Norm: ZPO §220 Abs3
Rechtssatz: Zur Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe ("Haft", keinesfalls "Arrest") ist das Gericht zuständig, das die Ordnungsstrafe verhängt hat. Der Rekurs gegen den Umwandlungsbeschluß eines als Rekursgericht einschreitenden Gerichtes richtet sich an den OGH. Voraussetzung der Umwandlung ist die Zahlungsunfähigkeit des Bestraften. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.07.1971

RS OGH 1962/1/30 10Os46/62 (10Os47/62), 5Ob167/71, 5Ob168/71, 5Ob155/72, 8Ob120/77, 9ObA150/88, 1Ob2

Norm: ZPO §220 Abs3
Rechtssatz: Gemäß dem § 220 Abs 3 ZPO ist die - als Ordnungsstrafe verhängte - Geldstrafe im Falle der Zahlungsunfähigkeit in Haft umzuwandeln. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist demnach nicht Arrest, sondern Haft und es ist auch diese Ersatzfreiheitsstrafe nicht schon zugleich mit der Geldstrafe für den Fall von deren Uneinbringlichkeit zu verhängen, sondern es ist erst im Falle der Zahlungsunfähigkeit die verhängte Geldstrafe i... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.01.1962

Entscheidungen 1-6 von 6