§ 213 ZPO Bedeutung des Protokollinhalts

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Inhalt des Verhandlungsprotokolls, des im Laufe eines Rechtsstreites durch einen beauftragten oder ersuchten Richter aufgenommenen Protokolls und des außerhalb einer Verhandlung aufgenommenen Protokolls samt deren jeweiligen Anlagen, die dem erkennenden Gericht vorliegen, sind von Amts wegen zu beachten.

In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 213 ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 213 ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

19 Entscheidungen zu § 213 ZPO


Entscheidungen zu § 213 ZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 213 ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 213 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 212a ZPO
§ 214 ZPO