§ 222 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsZwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie dem 24. Dezember und dem 6. Jänner werden die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren sowie im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt. Fällt der Anfang dieses Zeitraums in den Lauf einer solchen Notfrist oder der Beginn einer solchen Notfrist in diesen Zeitraum, so wird die Notfrist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil dieses Zeitraums verlängert.
  2. (2)Absatz 2Auf den Anfang und den Ablauf der Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile hat der Zeitraum nach Abs. 1 keinen Einfluss. Gleiches gilt für das Berufungs- und Revisionsverfahren sowie das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren inAuf den Anfang und den Ablauf der Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile hat der Zeitraum nach Absatz eins, keinen Einfluss. Gleiches gilt für das Berufungs- und Revisionsverfahren sowie das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren in
    1. 1.Ziffer einsWechselstreitigkeiten,
    2. 2.Ziffer 2Streitigkeiten über die Fortsetzung eines angefangenen Baues,
    3. 3.Ziffer 3Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist,
    4. 4.Ziffer 4Streitigkeiten über die dem Vater eines unehelichen Kindes gegenüber der Mutter des Kindes gesetzlich obliegenden Pflichten und Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt,
    5. 5.Ziffer 5die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten,die in den Paragraphen 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten,
    6. 6.Ziffer 6Verfahren über Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen,
    7. 7.Ziffer 7Verfahren in Verfahrenshilfesachen,
    8. 8.Ziffer 8Verfahren zur Sicherung von Beweisen,
    9. 9.Ziffer 9Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,
    10. 10.Ziffer 10Verfahren über die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.
  3. (3)Absatz 3Für Tagsatzungen, die in den Zeitraum nach Abs. 1 fallen, ist der Erstreckungsgrund nach § 134 Z 1 verwirklicht, wenn sich die unvertretene Partei oder der Vertreter der Partei zum Zeitpunkt der Tagsatzung auf Urlaub befindet und der Antrag unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung gestellt wird.Für Tagsatzungen, die in den Zeitraum nach Absatz eins, fallen, ist der Erstreckungsgrund nach Paragraph 134, Ziffer eins, verwirklicht, wenn sich die unvertretene Partei oder der Vertreter der Partei zum Zeitpunkt der Tagsatzung auf Urlaub befindet und der Antrag unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung gestellt wird.
In Kraft seit 01.05.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 222 ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 222 ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

40 Entscheidungen zu § 222 ZPO


Entscheidungen zu § 222 ZPO


Entscheidungen zu § 222 Abs. 1 ZPO


Entscheidungen zu § 222 Abs. 2 ZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 222 ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 222 ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 221 ZPO
§ 223 ZPO