Begründung: Sachverhalt: Die Bf. sind Erben von L., ihres 1985 verstorbenen Gatten bzw. Vaters. Die Finanzbehörde setzte die Witwe davon in Kenntnis, dass gegen L. ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet worden war. Von ihrem Recht, die Erbschaft auszuschlagen, machten die Bf. keinen Gebrauch. 1990 wurde L. wegen Steuerhinterziehung verurteilt und den Bf. die Rückzahlung der Steuerschuld und die Zahlung einer Geldstrafe aufgetragen. Gegen diese Entscheidung erhoben die B... mehr lesen...