Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts (BG) Graz- XXXX vom 15.03.2019, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 400,00 verhängt, da sich der BF über die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Frau XXXX , im Unterhaltsverfahren beleidigend und ausfällig äußerte. Gegen diesen Beschluss erhob der BF einen Rekurs. Mit Beschluss des Landesgerichts (LG) für Zivilrec... mehr lesen...