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(1) Für die Bewilligung eines ZolllagersEinfuhr- und Ausfuhrabgaben werden mit Beginn des Typs ATages, B oder C oder eines Verwahrungslagers ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich das Lager gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffenan dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sichim Sinn der flächenmäßig größte Teil des Lagers befindetabgabenrechtlichen Vorschriften fällig.
(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder
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(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.
(1) Für die Bewilligung eines ZolllagersEinfuhr- und Ausfuhrabgaben werden mit Beginn des Typs ATages, B oder C oder eines Verwahrungslagers ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich das Lager gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffenan dem sie nach dem Zollrecht spätestens zu entrichten sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sichim Sinn der flächenmäßig größte Teil des Lagers befindetabgabenrechtlichen Vorschriften fällig.
(3) Abweichend vom Abs. 2 ist der Betrieb eines Zollagers ohne Verschluß zu bewilligen, wenn es sich um Zollager des Typs D oder E handelt oder
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(4) Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.