Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Sonstige Zahlungserleichterungen (Art. 112 des Zollkodex) können auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Gesamtschuldnern gegenüber dann ohne Wirkung.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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