Der Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Nr. 28 des Zollkodex steht die Gutschrift, Umbuchung oder Überrechnung des Betrages gleich. Der Rückzahlung im Sinne von Artikel 5, Nr. 28 des Zollkodex steht die Gutschrift, Umbuchung oder Überrechnung des Betrages gleich.
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