Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Der Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Nr. 28 des Zollkodex steht die Gutschrift, Umbuchung oder Überrechnung des Betrages gleich.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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