Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bewirkt keine Hemmung der Einbringung.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 47a ZollR-DG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47a ZollR-DG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47a ZollR-DG